Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Anwendbarkeit

Bestellungen werden erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Für sämtliche Liefergeschäfte mit anderen Unternehmen gelten die folgenden Lieferungs-und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Zahlungen

1. Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung.

2. Sollten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unabwendbare Kostenerhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.

3. Zahlungen sind spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung und Zugang der Rechnung ohne jeden Abzug bar zu leisten. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet, der Nachweis eines geringeren Verzugsschadens ist zulässig. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse vorzunehmen oder die Lieferung zurückzuhalten. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Aufrechnung oder Zurückbehaltung aufgrund unsererseits nicht anerkannten Gegenansprüche ausgeschlossen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung.

4. Zahlungen sind in EURO an den Lieferer, nicht aber an Vertreter oder dritte Personen zu leisten.

5. Werden nachträglich Umstände bekannt, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen, so können wir sofortige Zahlungen aller noch vorhandenen Forderungen, unabhängig von deren Fälligkeit, verlangen

III. Sicherungen

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen zu dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.

2. Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an den Waren untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für uns unentgeltlich zu verwahren.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt, eine ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben.

4. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen.

5. Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretenen Forderungen auf schriftliches Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.

IV. Werkzeuge

1.  Für Formen / Werkzeuge / Produktionshilfsmittel etc. des Kunden und für Gegenstände, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verschleiß unterliegen, werden keine Gewährleistung und keine Haftung übernommen. Das gleiche gilt für Schäden infolge natürlicher Abnutzung, fehlerhafter und nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, Witterungs- oder anderer Einflüsse jeglicher Art.

V. Schutzrechte

1. Sofern wir Gegenstände nach Anweisungen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller gegeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Eine Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

2. Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf ein diesem Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach Absatz 1 untersagt wird, sind wir -ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

3. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle von Abs. 2 uns von Schadensersatzansprüchen unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf unser Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.

4. Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

VI. Beistellungen

1 . Werden Materialien durch den Besteller geliefert, so ist er verpflichtet, sie uns frachtfrei mit einem Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Wir haben das beigestellte Material nicht zu prüfen. Eine Haftung unsererseits für Beschaffenheit, Qualität und Eignung der vom Besteller gelieferten Ware ist ausgeschlossen.

2. Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Zulieferung ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.

3. Der Besteller verpflichtet sich uns ausschließlich Waren beizustellen, welche den jeweils aktuellen Richtlinien zur Beschränkung von gefährlichen Stoffen (z.B. aber nicht ausschließlich REACH / RoHS) entsprechen und hat dies auf Nachfrage vor Anlieferung zu belegen. Sollte sich zu beliebiger Zeit des Produktionsprozesses herausstellen, dass die Ware nicht konform ist, behalten wir uns das Recht vor, umgehend vom Vertrag zurückzutreten und die Produktion einzustellen. Der dadurch entstandene Schaden wird dem Besteller berechnet. Eine Haftung unsererseits für vom Besteller gelieferte, nicht konforme Waren ist ausgeschlossen.

VII. Lieferung

1. Die Lieferfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung. Frühestens jedoch nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vom Besteller zu beschaffenden Armierungsteile und der vereinbarten Anzahlung.


2. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden. genau wird sie aber erst in der Auftragsbestätigung bestimmt und ist in allen Fällen nur als annähernd zu betrachten. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, ohne dass Versorgungsschwierigkeiten bei Material oder Produktionsschwierigkeiten eintreten (höhere Gewalt. Betriebsunterbrechung. Streik u.ä., so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann. Nachfrist und Rücktrittserklärung bedürfen des Zugangs durch eingeschriebenen Brief. Die Rücktrittserklärung hat keinen Einfluss auf Vereinbarungen über vom Besteller zu fragende Werkzeugkosten.


3. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen und sind darüber hinaus ausgeschlossen.

4. Teillieferungen sind zulässig. Wie behalten uns vor, die vorgesehene Liefermenge bis zu 10% zu über- oder unterschreiten.


5. Nimmt der Besteller die in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, wenn wir nicht auf Abnahme bestehen, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.

VIII. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Verlassen der Ware von den Rampe des Lieferwerks auf den Bestellen über. Frachtführer beauftragen wir nur auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.


2. Wir verpacken nach unserer Üblichkeit. Der Besteller kann bestimmte Verpackungsarten auf seine Kosten verlangen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport-und Feuerschaden versichert.

IX. Haftung

1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.


2. Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung, und bei innerhalb der Rügefrist verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung des Mangels zu erheben. Bei Versäumung dieser Frist, ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus mangelhafter Lieferung ausgeschlossen.


3. Rügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.


4. Mängelansprüche verjähren in sechs Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware bei unserem Besteller. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl unentgeltlich die Ware nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern oder den Kaufpreis erlassen oder zurückerstatten. Etwa zu ersetzende Waren sind auf unser Verlangen und auf unsere Kosten zurückzusenden. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben.
Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt


5. Wir verwenden Materialien anerkannter Hersteller. Eine Prüfung des Materials ist uns dort nicht möglich, wo der Hersteller falsch liefert oder ohne unsere Kenntnis Materialveränderungen vornimmt. Für Mängel, die sich daraus ergeben, stehen wir in der Weise ein, dass wir dem Besteller auf Aufforderung unsere Ersatzansprüche gegen den Lieferer abtreten.


6. Soweit wir bei Konstruktions- und Materialauswahl den Kunden beraten, geschieht stets nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeder Haftung.


7. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Vertragsverletzungen, auch vor- oder nachvertraglicher Art, durch uns oder unsere Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen, derartige Ansprüche aus unerlaubten Handlungen durch uns oder unsere Verrichtungsgehilfen setzen Vorsatz oder grobes Verschulden voraus, gegenüber Kaufleuten wird Schadensersatz nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand geleistet. Die vorstehenden Ziffern regeln die möglichen Ansprüche des Bestellers abschließend. Weitergehende Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.

X.
Sonstiges

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts


2. Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch solche aus Scheck oder Wechsel, sind Arnsberg bzw. die für Arnsberg zuständigen Gerichte, wenn unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind; bei Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.